feldheim

Feldheim

Lehrer Paul Schmidt sammelte länger schon in den beiden Dörfern Material für die Dorfchronik. Immer neue Belege für die Geschichte der beiden Orten fand er in den Archiven. eigentlich sei die Zeit zum Druck noch nicht gekommen, so meinte er. Aber als seine Augen schwächer wurden, beschloss er das Gesammelte und Geordnete auch gedruckt vorzulegen, überwiegend auf eigene Kosten.
Wir danken ihm, dass er die Kraft gefunden hat, sein Werk abzuschließen.
Helga Kästner 2003
Inhaltsverzeichnis
Feldheim und Schwabeck im 13. und 14. Jahrhundert
Die urkundliche Ersterwähnung als kurfürstlich-sächsische Amtsdörfer
Die Dorfentwicklung im 16. Jahrhundert - Das Wittenberger Amtserbbuch
Die Dorflagen und die Bewirtschaftung des Landes zur Zeit der Reformation
Die Pest und der 30-jährige Krieg
Die kurfürstlichen Erhebungen nach dem Abzug der Schweden
Feldheim und Schwabeck im 18. Jahrhundert
Franzosenzeit und Befreiungskriege
Feldheim und Schwabeck unter Preußens König
Der Lehrer und Küster Johann Friedrich Simon
Die Ablösung der Frondienste und Separation
Die Gemeinde Feldheim und der Müller Kubier
Die Entwicklung der beiden Dörfer nach der Separation
Aus den Gemeinde-, Kirchen- und Schulakten
Von der Jahrhundertwende bis zum 1. Weltkrieg
Der 1. Weltkrieg 1914 - 1918
Der Übergang vom Kaiserreich zur Weimarer Republik
Die Inflation und die "Goldenen Zwanziger"
Der Winter 1928/29
1930-32 - Die letzten 3 Jahre der Weimarer Republik
Hitler und die NSDAP auf dem Vormarsch zur Macht
Der 30. Januar 1933 und die Folgen
Der neue Lehrer und der Neubau des Schulhauses
1.September 1939 - Der Ausbruch und Verlauf des Zweiten Weltkrieges
1945 - Das Jahr zwischen Krieg und Frieden
Die Befreiung und der Neuanfang
Die Währungsreform in Deutschland und der Beginn der Spaltung Deutschlands 1948
1952 - Der Aufbau und die Entwicklung des Sozialismus
1990 - Das Ende des Sozialismus und die Wiedervereinigung Deutschlands
Dokumente und Bilder Dokumente und Bilder
Schlusswort des Chronisten
Schlusswort des Chronisten
Quellen- und Literaturangaben
Feldheim und Schwabeck im 14. und 15. Jahrhundert
1388 - 1390 die Ersterwähnung der beiden Dörfer
Im kurfürstlichen Copialbuch, einem Lehnsverzeichnis des sächsischen Kurfürsten, werden unsere beiden Dörfer zum ersten Mal erwähnt, was auch schriftlich durch die ehemaligen Staatsarchive Dresden und Weimar bestätigt worden ist (siehe Fotokopien). Die Frage, welches von beiden Dörfern das ältere ist, kann aus den Akten nicht entnommen werden. Für Schwabeck sprechen die vorgeschichtlichen Funde in seiner Feldmark und das günstigere Wasservorkommen in seinem Quellgebiet. Feldheim dagegen ist zuerst in einem Verzeichnis der Kirchdörfer der Probstei Wittenberg genannt (3), während Schwabeck stets als "Filial von Feldheim" bezeichnet wird.
Feldheim und Schwabeck als kurfürstliche Amtsdörfer
Für beide Dörfer liegen Steuerrechnungen aus dem 15. Jahrhundert in Archiven in Weimar und Dresden. Aus der bisherigen Herrschaft Zahna wird im Jahre 1436 ein selbständiges kurfürstliches Amt, das gegen Ende des 15. Jahrhunderts mit dem bereits bestehenden Amt Wittenberg vereinigt wird, an dessen Spitze ein Amtmann steht, der für die Verwaltungsaufgaben zuständig ist. Ihm steht für den nördlichen und südlichen Teil des Amtsbereiches (Fläming und Elbaue) je ein Landknecht zur Seite, der für die Durchsetzung aller Anordnungen und Gesetze verantwortlich ist und dafür reichlich mit Geld und Naturalien, die die Bauern aufbringen müssen, versorgt wird. Seit dieser Zeit werden Feldheim und Schwabeck - wie alle zum Amt gehörenden Dörfer - Amtsdörfer, da sie nur dem Amt, aber keinem Gutsherren unterstehen. Die einzelnen Aufgaben des Landknechtes umfassen die ständige Kontrolle der Einhaltung der Bauernordnung, auf die wir später noch eingehen, sowie die Eintreibung der Abgaben durch den Schulzen, die Leistung der Frondienste und falls erforderlich, die Eintreibung von Strafgeldern. Bevor wir das 15. Jahrhundert verlassen, noch eine Eintragung im ältesten Wittenberger Stadtbuch aus dem Jahre 1400, die Schwabeck betrifft: "Jacob Haginhus resignavit Mertin in Swabigk unum ortum cum campo comacenti in heridatem libre et salute". Das bedeutet inhaltlich (frei übersetzt): "Jacob Haginhus überlässt Mertin in Schwabeck einen Garten mit Feld und Wiese als Erbschaft in gewohnter Weise in freiem Willen." Es ist dies auch ein Nachweis für die Existenz von Schwabeck um 1400.
Das 16. Jahrhundert
Im Verzeichnis der Zahnaer Dörfer sind Feldheim mit 8 Hüfnern und 1 Kossäten und Schwabeck mit 6 Hüfnern und 1 Kossäten genannt. (5)
1513 Das Wittenberger Amtserbbuch1513 Das Wittenberger Amtserbbuch Der Wittenberger Amtmann Anton von Niemegk fasst in diesem Buch alle das Amt Wittenberg betreffenden Regelungen wie Gerichtswesen, Bauernordnung, Verwaltung, Verteidigung und nicht zuletzt die umfangreichen Festlegungen zu den Abgaben und Frondiensten zusammen. Die Dorfschulzen sind für die Einhaltung und Durchführung verantwortlich, sie werden durch den Landknecht, der sein Gebiet laufend "bereytet", kontrolliert.
Die Bauernordnung greift praktisch in alle Bereiche des Dorflebens ein. So wird zu Hochzeiten die Anzahl der Gäste, Mahlzeiten und Gerichte begrenzt, wobei dem Dorfschulzen Sonderrechte zugebilligt werden. Landknecht und Schulze haben zu kontrollieren und bei Verstößen Strafen von 120 Groschen zu verhängen. Anlässlich des 1. Kirchganges nach dem Kindbett darf eine Bäuerin nicht mehr als 6 bis 8 Frauen einladen. Zu Pfingsten und Weihnachten darf die Gemeinde "umb erhaltung guter Nachbarschaft byr zusammen trynken und zymlicher weyse frohlichkeyt gebrauchen", dazu darf nicht mehr als das von der Gemeinde aufgelegte "halbfuder" oder "Viertel" Bier getrunken und niemand zur Teilnahme gezwungen werden. Kirmes soll von der nächsten Freundschaft gefeiert werden, aber nur nach jedes Einzelnen Gefallen in Mäßigkeit und nicht weiter. Die Krüger (Gastwirte) dürfen an Feiertagen, außer an Kranke und Durchreisende, keinen gebrannten oder ungebrannten Wein verschenken bei 1 Gulden Strafe, des Gleichen keinem Hüfner mehr als 4 und keinem Kossäten mehr als 2 Groschen borgen. Bei Strafe wird im Übertretungsfall auch keine Hilfe durch die Obrigkeit beim Eintreiben gewährt. Für die genannten und weiteren Kontrolltätigkeiten erhält der Landknecht jährlich an Produkten 12 Scheffel Korn, 425 Korngarben, 413 Hafergarben, 24 Stück Käse und 21 Brote, davon liefert Feldheim 36 Korn- und 31Hafergarben und Schwabeck 15 Korn- und 15 Hafergarben. Außerdem kassiert er z. B. für das Einfangen von frei herumlaufendem Vieh Bußgeld.
Die Schulzen sind, wie ihre amtliche Bezeichnung schon sagt, Gerichtsschulzen und damit dem Amt gegenüber für die Einhaltung der Bauernordnung und der übrigen Gesetze in ihrem Dorf verantwortlich. Gleichzeitig üben zwei vom Amt "verordnete rechenslewte" die scharfe Kontrolle über die Geldangelegenheiten aus. Der Schulze und ein Gerichtsschöffe (aus dem Dorf) sind zuständig für Schulden und fahrende und bewegliche Habe, sie üben praktisch die niedere Gerichtsbarkeit in ihrem Dorf aus und sind auch für die Abführung aller Strafgelder bei Verstößen gegen die Bauernordnung in die Gemeindekasse zuständig. Diese Strafgelder müssen alljährlich am Sonntag nach Martini (Mitte November) im Beisein der Gemeinde vorgerechnet und bei 5 Groschen Strafe sofort bezahlt werden. Daneben fließen auch die Erlöse aus Holz- und Heuverkauf vom Gemeindeland in die Gemeindekasse. Der Schulze und die Rechensleute besitzen je einen Schlüssel zur Kasse, die nur gemeinsam geöffnet werden kann und ein genaues Verzeichnis der Gelder enthält. Über dem Schulzengericht, er wird zuweilen auch einfach Richter genannt, steht das Landgericht zu Zahna als nächst höhere Instanz für die 20 Dörfer des alten Amtes Zahna. Die 20 Dorfschulzen bilden die Schöffenbank des Hochgerichts. Das Landgericht tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen, den Vorsitz führt der Wittenberger Amtmann oder ein von ihm Beauftragter vom Amt. Der Schulze aus Woltersdorf oder als sein Vertreter der Schulze aus Schmögelsdorf sind als Landschulzen die Sprecher der Schöffen und gelegentlich auch als Vertreter des Amtmannes eingesetzt. "Sie sind zum gerichte sonderlich geschworen und gelobet, demselbigen getrewlich zu seyn unde meynes gnedigsten herrn schade zu vermeiden." Dieses althergebrachte Gerichtswesen, das nur dem Landesherren untersteht, gewährt den Bauern ein gewisses Mitspracherecht im Gegensatz zum Patrimonialgericht der Gutsherren, deren Willkür so gut wie uneingeschränkt ist.